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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Tischlerei Brinkmann GmbH

in Anlehnung an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Stand 01.01.2009)

1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht.

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Bau-gewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des voll-ständigen Textes des VOB/B vor Vertragsabschluss.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. 

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragneh-mers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzö-gerung. 

2.3 Gewährleistung

Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen (14 Kalendertage) nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt wer-den. Die Frist beginnt mit dem Tag der Lieferung. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. 

2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rück-gängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. 

Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entspre-chenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt hat. Die Gewährleistungspflicht erlischt ebenso, wenn die gelieferte Ware ver-ändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird.

2.5 Abschlagszahlungen

Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Lei-stungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leis-tungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.

2.6 Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eventuell verein-barte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet. Dies gilt auch für den Fall der rückständigen Bezahlung frü-herer Lieferungen und Leistungen.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahme-wirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumut-barer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahme-wirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.1. Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

-Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

-Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

-Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich an- 

ders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewähr-leistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. 

5.2 Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausfüh-rungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbe-halten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

6. Zahlung

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs Statt ange-nommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftrag-gebers. Im Falle eines Wechsel- oder Scheckprotests kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Rückgabe des Wechsels oder Schecks sofortige Bezahlung verlangen.

Wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in ange-messenem Umfang zurückgehalten werden. Über die Höhe des Einbehalts und das tatsächliche Vorliegen der vom Auftraggeber behaupteten Mängel bzw. Be-anstandungen entscheidet im Streitfall ein von der zuständigen Handwerkskam-mer benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Entscheidung nach billigem Ermessen entscheiden, sofern keine einvernehmliche Regelung erzielt werden konnte. 

7. Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergü-tung Eigentum des Auftragnehmers. 

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehalts-gegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. 

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbe-trieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ge-schäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Eigentumsvorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten.

Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und An-sprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbe-haltsgegenstände hiermit an den Auftragnehmer ab. 

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Ge-genstände zu. 

8.6 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks ge-worden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu über-tragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftragge-bers.

9. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben. 

10. Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen-rechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher Gerichts-stand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.